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   VG Berlin, 05.07.2022 - 21 K 792.21   

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VG Berlin, 05.07.2022 - 21 K 792.21 (https://dejure.org/2022,19287)
VG Berlin, Entscheidung vom 05.07.2022 - 21 K 792.21 (https://dejure.org/2022,19287)
VG Berlin, Entscheidung vom 05. Juli 2022 - 21 K 792.21 (https://dejure.org/2022,19287)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • FamRZ 2022, 1689
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (16)

  • OVG Berlin-Brandenburg, 13.12.2018 - 6 B 9.17

    Weitergewährung von Unterhaltsvorschussleistungen an Alleinerziehende;

    Auszug aus VG Berlin, 05.07.2022 - 21 K 792.21
    Dabei ist maßgeblich, welche Person die elementaren Lebensbedürfnisse des Kindes sichert und befriedigt, d.h. wer von den Elternteilen im Wesentlichen für die Pflege, die Verköstigung, die Kleidung, für die Ordnung und Gestaltung des Tagesablaufs sorgt und bei welcher Person das Kind im Wesentlichen seine emotionale Zuwendung erhält (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012 - 5 C 20.11- juris Rn. 20 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 6 B 9.17 - juris Rn. 21; OVG Münster, Urteil vom 15. Dezember 2015 - 12 A 1053/14 - juris Rn. 29).

    Je nach Jahreszeit, Wetter, Gemütslage, schulischen Bedürfnissen, anstehenden Sport- oder sonstigen Wettbewerben, anderweitiger Einbindung des Kindes oder des Elternteils kann die Betreuung an manchen Tagen oder während mancher Phasen intensiver oder weniger intensiv ausfallen, gleich ob an Wochen- oder Wochenendtagen (vgl. zu Vorstehendem OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Dezember 2018, a.a.O., Rn. 29, 32).

    Die vom Kindesvater erbrachten Betreuungsleistungen haben auch keine "mindere Qualität" gegenüber der von der Klägerin erbrachten Betreuungsleistungen (vgl. zu dieser Prüfung OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Dezember 2018, a.a.O., Rn. 25).

    Dies auf einer (seit Oktober 2020) regelmäßigen und nicht lediglich sporadischen Basis, was ihr eine verlässliche und insoweit von dem (gemeinsamen) Kind unabhängige Lebensplanung ermöglicht (vgl. zu den vorgenannten Aspekten OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Dezember 2018, a.a.O., Rn. 26; ferner VG Münster mit Urteil vom 17. April 2012 - 6 K 103/11 - juris Rn. 22).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.12.2015 - 12 A 1053/14

    Gewährung von Unterhaltsleistungen für ein Kind i.R.d. Betreuung in der

    Auszug aus VG Berlin, 05.07.2022 - 21 K 792.21
    Dabei ist maßgeblich, welche Person die elementaren Lebensbedürfnisse des Kindes sichert und befriedigt, d.h. wer von den Elternteilen im Wesentlichen für die Pflege, die Verköstigung, die Kleidung, für die Ordnung und Gestaltung des Tagesablaufs sorgt und bei welcher Person das Kind im Wesentlichen seine emotionale Zuwendung erhält (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012 - 5 C 20.11- juris Rn. 20 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 6 B 9.17 - juris Rn. 21; OVG Münster, Urteil vom 15. Dezember 2015 - 12 A 1053/14 - juris Rn. 29).

    Die Kammer hat mit Urteilen vom 21. Februar 2017 - VG 21 K 251.16 - (juris Rn. 17 ff.) und 27. September 2016 - VG 21 K 111.16 - (juris Rn. 27 ff.) den genannten, von der Rechtsprechung aufgestellten Maßstäben sowie einer aus Sicht der Kammer vergleichbaren gesetzgeberischen Wertung des § 5 Abs. 4 Satz 2 des Wohngeldgesetzes (vgl. zur Gesetzesbegründung BT-Drs. 18/4897, S. 82 und BT-Drs. 16/6543, S. 91) einen quantitativen Umfang von mindestens einem Drittel der Betreuungszeit durch den anderen Elternteil entnommen, ab dem eine Alleinerziehung des den Unterhaltsvorschuss beantragenden Elternteils ausgeschlossen werden kann, wenn nicht besondere Betreuungsleistungen die fehlende Ein-Drittel-Schwelle kompensieren (in der Rechtsprechung wird ein Umfang von 37-40 % genannt, ab dem jedenfalls diese Grenze erreicht ist, vgl. OVG Münster mit Urteil vom 15. Dezember 2015 - 12 A 1053/14 - juris Rn. 36: 38 %, VGH München mit Beschluss vom 7. Februar 2006 - 12 ZB 04.2403 - juris Rn. 3: 40 %, VG Würzburg, Urteil vom 7. Juli 2011 - W 3 K 11.170 - juris Rn. 42: 37 %; Nummer 1.3.1 der Richtlinien des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zum Unterhaltsvorschussgesetz sieht vor, dass jedenfalls Alleinerziehung gegeben ist, wenn das Kind bis zu einem Drittel der Zeit beim anderen Elternteil lebt, und darüber hinaus eine Einzelfallprüfung erforderlich ist).

  • VG Münster, 17.04.2012 - 6 K 103/11

    Anspruch auf Leistungen nach dem UVG bei Durchführung der Kinderbetreuung durch

    Auszug aus VG Berlin, 05.07.2022 - 21 K 792.21
    Dies auf einer (seit Oktober 2020) regelmäßigen und nicht lediglich sporadischen Basis, was ihr eine verlässliche und insoweit von dem (gemeinsamen) Kind unabhängige Lebensplanung ermöglicht (vgl. zu den vorgenannten Aspekten OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Dezember 2018, a.a.O., Rn. 26; ferner VG Münster mit Urteil vom 17. April 2012 - 6 K 103/11 - juris Rn. 22).
  • VG Würzburg, 07.07.2011 - W 3 K 11.170

    Unterhaltsvorschussleistungen nach dem UVG

    Auszug aus VG Berlin, 05.07.2022 - 21 K 792.21
    Die Kammer hat mit Urteilen vom 21. Februar 2017 - VG 21 K 251.16 - (juris Rn. 17 ff.) und 27. September 2016 - VG 21 K 111.16 - (juris Rn. 27 ff.) den genannten, von der Rechtsprechung aufgestellten Maßstäben sowie einer aus Sicht der Kammer vergleichbaren gesetzgeberischen Wertung des § 5 Abs. 4 Satz 2 des Wohngeldgesetzes (vgl. zur Gesetzesbegründung BT-Drs. 18/4897, S. 82 und BT-Drs. 16/6543, S. 91) einen quantitativen Umfang von mindestens einem Drittel der Betreuungszeit durch den anderen Elternteil entnommen, ab dem eine Alleinerziehung des den Unterhaltsvorschuss beantragenden Elternteils ausgeschlossen werden kann, wenn nicht besondere Betreuungsleistungen die fehlende Ein-Drittel-Schwelle kompensieren (in der Rechtsprechung wird ein Umfang von 37-40 % genannt, ab dem jedenfalls diese Grenze erreicht ist, vgl. OVG Münster mit Urteil vom 15. Dezember 2015 - 12 A 1053/14 - juris Rn. 36: 38 %, VGH München mit Beschluss vom 7. Februar 2006 - 12 ZB 04.2403 - juris Rn. 3: 40 %, VG Würzburg, Urteil vom 7. Juli 2011 - W 3 K 11.170 - juris Rn. 42: 37 %; Nummer 1.3.1 der Richtlinien des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zum Unterhaltsvorschussgesetz sieht vor, dass jedenfalls Alleinerziehung gegeben ist, wenn das Kind bis zu einem Drittel der Zeit beim anderen Elternteil lebt, und darüber hinaus eine Einzelfallprüfung erforderlich ist).
  • BVerwG, 17.12.2015 - 7 C 5.14

    Feuerstättenschau; Feuerstättenbescheid; Anhörung; Begründung eines

    Auszug aus VG Berlin, 05.07.2022 - 21 K 792.21
    Die Unterhaltsvorschussstelle hat sich auch nicht darauf beschränkt, die einmal getroffene Sachentscheidung zu verteidigen, sondern das Vorbringen der Klägerin erkennbar zum Anlass genommen, die Ausgangsentscheidung zu überdenken (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 7 C 5.14 - juris Rn. 17).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 14.06.2019 - 6 B 8.18

    Unterhaltsvorschuss bei Schulbesuch im Ausland

    Auszug aus VG Berlin, 05.07.2022 - 21 K 792.21
    Ob sich dabei für die mit dem Wegfall der bisher im Unterhaltsvorschussgesetz vorgesehenen Altersgrenze von 12 Jahren nunmehr in den Kreis der Anspruchsberechtigten einbezogenen älteren Kinder die "Gewichtung" der oben dargestellten maßgeblichen Kriterien verändert hat, weil für Kinder zwischen der Vollendung des 12. und des 18. Lebensjahres in erster Linie darauf abzustellen sein könnte, wer die mit der Betreuung des Kindes verbundenen finanziellen Belastungen trägt (so die 6. Kammer des VG Münster mit Urteil vom 7. April 2021 - 6 K 1924/18 - juris Rn. 22 ff.; in diese Richtung bereits OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14. Juni 2019 - 6 B 8.18 - juris Rn. 15 ff.), bedarf hier keiner Entscheidung, weil hier der Finanzierungsanteil des Kindesvaters nicht anders zu bewerten ist als sein Betreuungsanteil und im Übrigen das Kind erst am 2. Juni 2021 das 12. Lebensjahr vollendet hat.
  • OVG Sachsen, 04.07.2018 - 5 D 72/17

    Prozesskostenhilfe, hinreichende Erfolgsaussicht, Unterhaltsvorschuss,

    Auszug aus VG Berlin, 05.07.2022 - 21 K 792.21
    Die Klägerin hatte im Widerspruchsverfahren auch ohne gesonderten Hinweis auf ihre Äußerungsmöglichkeit Gelegenheit, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen zu äußern (vgl. hierzu OVG Bautzen, Beschluss vom 4. Juli 2018 - 5 D 72/17 - juris Rn. 7).
  • BVerwG, 11.10.2012 - 5 C 20.11

    Unterhaltsvorschussgesetz; Verwaltungsakt; Leistungsbescheid;

    Auszug aus VG Berlin, 05.07.2022 - 21 K 792.21
    Dabei ist maßgeblich, welche Person die elementaren Lebensbedürfnisse des Kindes sichert und befriedigt, d.h. wer von den Elternteilen im Wesentlichen für die Pflege, die Verköstigung, die Kleidung, für die Ordnung und Gestaltung des Tagesablaufs sorgt und bei welcher Person das Kind im Wesentlichen seine emotionale Zuwendung erhält (vgl. zum Vorstehenden BVerwG, Urteil vom 11. Oktober 2012 - 5 C 20.11- juris Rn. 20 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 13. Dezember 2018 - 6 B 9.17 - juris Rn. 21; OVG Münster, Urteil vom 15. Dezember 2015 - 12 A 1053/14 - juris Rn. 29).
  • VG Berlin, 27.09.2016 - 21 K 111.16

    Bewilligung von Unterhaltsvorschuss

    Auszug aus VG Berlin, 05.07.2022 - 21 K 792.21
    Die Kammer hat mit Urteilen vom 21. Februar 2017 - VG 21 K 251.16 - (juris Rn. 17 ff.) und 27. September 2016 - VG 21 K 111.16 - (juris Rn. 27 ff.) den genannten, von der Rechtsprechung aufgestellten Maßstäben sowie einer aus Sicht der Kammer vergleichbaren gesetzgeberischen Wertung des § 5 Abs. 4 Satz 2 des Wohngeldgesetzes (vgl. zur Gesetzesbegründung BT-Drs. 18/4897, S. 82 und BT-Drs. 16/6543, S. 91) einen quantitativen Umfang von mindestens einem Drittel der Betreuungszeit durch den anderen Elternteil entnommen, ab dem eine Alleinerziehung des den Unterhaltsvorschuss beantragenden Elternteils ausgeschlossen werden kann, wenn nicht besondere Betreuungsleistungen die fehlende Ein-Drittel-Schwelle kompensieren (in der Rechtsprechung wird ein Umfang von 37-40 % genannt, ab dem jedenfalls diese Grenze erreicht ist, vgl. OVG Münster mit Urteil vom 15. Dezember 2015 - 12 A 1053/14 - juris Rn. 36: 38 %, VGH München mit Beschluss vom 7. Februar 2006 - 12 ZB 04.2403 - juris Rn. 3: 40 %, VG Würzburg, Urteil vom 7. Juli 2011 - W 3 K 11.170 - juris Rn. 42: 37 %; Nummer 1.3.1 der Richtlinien des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend zum Unterhaltsvorschussgesetz sieht vor, dass jedenfalls Alleinerziehung gegeben ist, wenn das Kind bis zu einem Drittel der Zeit beim anderen Elternteil lebt, und darüber hinaus eine Einzelfallprüfung erforderlich ist).
  • BSG, 16.12.2021 - B 9 SB 6/19 R

    Schwerbehindertenrecht - GdB-Änderungsbescheid - Geltungsdatum vor

    Auszug aus VG Berlin, 05.07.2022 - 21 K 792.21
    Der Bescheid des Bezirksamtes Tempelhof-Schöneberg von Berlin vom 12. Mai 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. August 2021 ist, soweit er noch angefochten ist (vgl. zur Teilbarkeit einer Aufhebungsverfügung in Bezug auf den Aufhebungszeitpunkt BSG, Urteil vom 16. Dezember 2021 - B 9 SB 6/19 R - juris Rn. 21 ff.), rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
  • VG Berlin, 21.02.2017 - 21 K 251.16

    Unterhaltsvorschuss; Erfüllungsfiktion bei Zahlung von Sozialgeld an das Kind;

  • OVG Niedersachsen, 04.07.2019 - 4 PA 124/19

    Klagebefugnis; Unterhaltsvorschuss

  • VG Dresden, 09.06.2021 - 1 K 1216/20
  • VGH Bayern, 07.02.2006 - 12 ZB 04.2403
  • VG Münster, 07.04.2021 - 6 K 1924/18
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.01.2022 - 12 B 1791/21

    Rechtmäßigkeit der Einstellung der Unterhaltsvorschussleistungen wegen des

  • VG Hamburg, 20.11.2023 - 13 K 4357/22

    Zum Anspruch auf Bewilligung von Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz

    Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, welche Person die elementaren Lebensbedürfnisse des Kindes sichert und befriedigt, wer also im Wesentlichen für die Pflege, Verköstigung und Kleidung sowie für die Ordnung und Gestaltung des Tagesablaufs sorgt, und von welchem Elternteil das Kind überwiegend seine emotionale Zuwendung erhält (vgl. VGH München, Beschl. v. 4.4.2007, 12 C 07.372, juris Rn. 5; VG Hamburg, Urt. v. 24.6.2019, 13 K 549/18, n.v.; VG Freiburg, Beschl. v. 6.4.2020, 4 K 345/20, juris Rn. 31; VG Berlin, Urt. v. 5.7.2022, 21 K 792/21, juris Rn. 15).
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